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1. Gegenstand der Bedingungen
1.1 Diese Bedingungen regeln die Teilnahme am PAYCO-POS-Service des Netzbetreibers. Bestandteile von Netzbetreiber-POS sind das electronic-cash-/edc/Maestro-System der deutschen Kreditwirtschaft, das Online-Lastschriftverfahren (OLV), das POZ-System der deutschen Kreditwirtschaft, die Abwicklung von elektronischen Offline-Lastschriften sowie das Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kreditkarten. Der Netzbetreiber realisiert die Kommunikation zwischen POS-Terminals und den Autorisierungssystemen der Kartenemittenten.
1.2 Im Rahmen des electronic-cash-Systems ermöglicht das Unternehmen Inhabern von ec-Karten von Kreditinstituten in Deutschland sowie der Postbank- und zugelassener Bankkarten (siehe Anlage), gegen Vorlage der Karte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) bargeldlos zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu bezahlen.
1.3 Der Einsatz weiterer Karten anderer Systeme bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2. Teilnahmevoraussetzungen
2.1 Die Terminals werden je nach Vereinbarung von PAYCO zur Verfügung gestellt. Die POS-Terminals müssen den Zulassungsbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft entsprechen.
Die Kosten der Überlassung, der Installation und des Betriebs der POS-Terminals sowie die Verbindungsgebühren bis zum Netzbetreiber, Bereitstellungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und den Nachrichtenaustausch trägt das Unternehmen.
2.2 Im POZ-, electronic-cash-/edc/Maestro-, GeldKarte-System gelten die jeweiligen Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft für die Teilnahme am jeweiligen System gemäß Anlage.
3. Leistungsumfang der Netzbetreiber
3.1 Datenübermittlung und Kartenprüfung bei ec- und zugelassenen Bankkarten
Der Netzbetreiber realisiert im Rahmen des electronic-cash-/edc/Maestro-Systems und des OLV die Übermittlung der ihm übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem (Online-Anfrage) sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.
3.2 Der Netzbetreiber steht im Hinblick darauf, dass zwischen der Abgabe der Sperrmeldung und der Speicherung dieser Sperre in den Sperrdateien der zuständigen Autorisierungssysteme einige Zeit vergehen kann, nicht dafür ein, dass Lastschriften wegen Kartensperre im Zeitpunkt der Sperrdatei-Abfrage nicht zurückgegeben werden. Positiv autorisierte Umsatzdaten werden von dem Netzbetreiber gespeichert. Sofern das Unternehmen auch elektronische Umsatzdaten ohne Online-Anfrage zur Netzbetreiber überträgt, werden diese Umsatzdaten von dem Netzbetreiber ebenfalls gespeichert.
3.3 Kreditkartenrouting: Sofern das Unternehmen auch Umsätze mit Kreditkarten zulässt, realisiert der Netzbetreiber die Übermittlung der ihm übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssys-tem sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.
3.4 Zwischenspeicherung
Der Netzbetreiber speichert nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner/Konzentrator anfallenden Daten für
– die Erstellung von Umsatzdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
– die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziff. 2.5).
3.5 Bereitstellung der Daten an die deutsche Kreditwirtschaft
Der Netzbetreiber erstellt täglich nach den Angaben des Unternehmens eine oder mehrere Umsatzdateien und übermittelt diese am darauffolgenden Werktag per Datenfernübertragung an die vom Unternehmen im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. Der Netzbetreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.
3.6 Telefonservice: PAYCO stellt gegen Berechnung einen Telefonservice zur Verfügung. Dieser nimmt Störungsmeldungen entgegen und erstellt eine Fehlerdiagnose. Der Telefonservice ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr zu erreichen, an Samstagen von 9.00 bis 16.00 Uhr.
4. Haftung
4.1 PAYCO haftet für die Erfüllung ihrer im Rahmen vom Netzbetreiber-POS übernommenen Verpflichtungen. Hat das Unternehmen durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Netzbetreiber und Unternehmen den Schaden zu tragen haben. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurückzuführen, haftet der Netzbetreiber nur in dem Umfang, in dem ihm der Telekommunika-tionsdienstleister haftet.
4.2 PAYCO haftet für Schäden, welche durch die von ihr schriftlich zugesicherten Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, welche der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Netzbetreiber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, jedoch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag von EUR 5.000,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen mittelbarer Schäden und eine Haftung für die inhaltliche Unrichtigkeit erfasster Daten und für Fehler bei der Durchführung des Zahlungsverkehrs, sind ausgeschlossen.
4.3 Der Netzbetreiber haftet insbesondere nicht für
– Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Unternehmens oder Dritter ohne vorherige Genehmigung zurückzuführen sind;
– Valuta-Verluste;
– entgangenen Gewinn bei Netzwerkausfällen oder Netzproblemen;
– Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden.
5. Entgelte
5.1 Die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft werden dem Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen der Kreditwirtschaft berechnet.
Die Preise der PAYCO ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnissen/ Preislisten.
PAYCO ist berechtigt, die Entgelte eines jeden Monats dem Konto des Unternehmens einmal im Monat zu belasten.
Die Miete wird pro Quartal ohnen Rechnungslegung im Voraus direkt von unserer Leasinggesellschaft , der Firma Payco Consulting GmbH per Lastschrift abgebucht.
5.2 Wird eine Lastschrift durch einen vom Unternehmen zu vertretenden Umstand zurückgebucht, trägt das Unternehmen die entstandenen Bankgebühren, desweiteren kann PAYCO eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00 berechnen.
6. Pflichten des Unternehmens
6.1 Das Unternehmen gewährleistet, dass PAYCO oder von ihm Beauftragte auf Wunsch während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den POS-Terminals und Datenübermittlungsanschlüssen erhalten und diese überprüfen können.
6.2 Das Unternehmen wird PAYCO über Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen, über die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie über alle Vorgänge, die auf eine missbräuchliche Nutzung der electronic-cash-/edc/Maestro- oder POZ-Systeme hindeuten, unverzüglich unterrichten.
Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, Zahlungsverkehrsprobleme unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber 1 Monat nach dem betroffenen Geschäftsvorfall zu melden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Reklamation nicht mehr möglich.
7. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherung
7.1 PAYCO verpflichtet sich, alle Informationen, die das Unternehmen ihm zur Durchführung der vereinbarten Leistungen überlässt, nur für die Zwecke von Netzbetreiber-POS zu benutzen und sie während der Dauer und nach Beendigung der Teilnahme des Unternehmens an Netzbetreiber-POS vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für das Unternehmen.
7.2 Für alle zwischengespeicherten Daten besteht mehrfache Zugangssicherung und regelmäßige inhaltliche Sicherung. Die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgesetze wird von beiden Parteien gewährleistet.
8. Schriftformerfordernis
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages möglichst nahekommt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Krauthausen.
Bedingungen für die Vermietung und Wartung von POS-Hardware
1. Vertragsgegenstand
PAYCO vermietet und wartet dem Unternehmen POS-Hardware und Einrichtungen. Voraussetzung und Grundlage für die Vermietung von POS-Hardware sind die allgemeinen Bedingungen zur Teilnahme am PAYCO POS-Service.
2. Zweck des Miet- und Wartungsvertrages
2.1 Die vermieteten Einrichtungen ermöglichen dem Unternehmen die Teilnahme am PAYCO POS-Service. PAYCO übernimmt die Gewähr, dass die Einrichtungen zu diesem Zweck tauglich und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Verwendbarkeit beeinträchtigen oder mindern.
3. Preis der Vermietung inklusive Wartung
Der Preis für die Vermietung der Einrichtungen in der vom Unternehmen gewünschten Konfiguration sowie weiterer optionaler Serviceleistungen ist in dem zugrunde liegenden Vertrag über die Teilnahme am PAYCO POS-Service festgelegt.
4. Leistungsstörungen
4.1 Im Fall eines Hardwaredefekts erfolgt die Lieferung einer funktionsfähigen Geräteeinheit über Postversand. PAYCO hat wahlweise auch die Möglichkeit, den Austausch defekter Geräteeinheiten durch autorisierte Personen vornehmen zu lassen.
5. Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen verpflichtet sich, während der Mietdauer an den Geräten keine Änderungen und Reparaturen vorzunehmen. Ungeachtet dessen gehen Reparaturen, soweit sie nicht auf einen Fehler der Geräte zurückzuführen sind, zu Lasten des Unternehmens.
6. Haftung der PAYCO GmbH
6.1 PAYCO haftet für Schäden, die dem Unternehmen durch Ausfall eines Gerätes entstehen nur, soweit die eingetretenen Schäden auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder das Fehlen zugesicherter Eigen-schaften zurückzuführen sind. Im übrigen haftet sie neben anderen Schadensverursachern nur in dem Verhältnis, in dem sie neben diesen zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
6.2 PAYCO wird ihr etwa zustehende Ansprüche gegen die Hersteller der Geräte an das Unternehmen abtreten.
7. Vertragslaufzeit
7.1 Die Laufzeit von Miet- und Wartungsverträgen beginnt mit der Betriebsbereitschaft des Terminals, spätestens 14 Tage nach Versand der Einrichtungen.
7.2 Die Laufzeit des Mietvertrages beträgt 60 Monate, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Nach Ablauf des Vertrages verlängert sich der Vertrag, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit.
7.3 Der Vertrag kann danach von beiden Seiten mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.
7.4 Nach Beendigung des Vertrages ist das Unternehmen verpflichtet, das Terminal auf eigene Kosten und Gefahr innerhalb von zwei Wochen an PAYCO zurückzuschicken.
7.5 Ist das Unternehmen mit der Zahlung der Gebührenabrechnung für zwei Monate im Rückstand, kann PAYCO bei Fortdauer der Zahlungsverpflichtung des Unternehmens den Netzbetrieb einstellen und die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt.
7.6 Kündigt PAYCO den Vertrag aus einem wichtigen Grund, ist vom Unternehmen ein Einmalbetrag in Höhe von 80% der Summe der monatlichen Mietgebühr der Restlaufzeit, jedoch mindestens EUR 200,00 zu zahlen. Kündigt das Unternehmen den Vertrag vorzeitig, wird die Restmiete zuzüglich MWSt. sofort fällig.
8. Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspar-teien, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages möglichst nahekommt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.
Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft
1. Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft ein nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic-cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – electronic-cash-Terminals.
2. An den electronic-cash-Terminals des Unternehmens sind die von Kreditinstituten (kartenausgebende Institute) emittierten ec-Karten und die sonstigen in Kap.1 des Technischen Anhangs aufgelisteten Kundenkarten zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu akzeptieren. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 und 2 genannten Karten nicht beeinträchtigen.
3. Die Teilnahme des Unternehmens am electronic-cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgaben des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic-cash-Terminals mit dem Autorisierungssystem der Kreditwirtschaft, in dem die electronic-cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic-cash-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das electronic-cash-Terminalnetz bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt.
4. Das kartenausgebende Institut gibt mit der Nachricht über die positive Autorisierung die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic-cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic-cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung hierfür ist, dass das electronic-cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, die in Nr. 6 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Weiterhin ist Voraussetzung, dass der electronic-cash-Umsatz einem Inkassoinstitut im Inland innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde.
Durch eine Stornierung des electronic-cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Institutes.
Das angeschlossene Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der von der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
5. Für den Betrieb des electronic-cash-Systems und die Genehmigung der electronic-cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft bzw. der kartenausgebenden Institute im Ausland wird dem Unternehmen
– für electronic-cash-Umsätze bis EUR 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von EUR 0,08 pro Umsatz
– für electronic-cash-Umsätze über EUR 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 % des electronic-cash-Umsatzes
– Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Entgelt wird für das Unternehmen von dem Netzbetreiber ermittelt und über diesen an die kartenausgebenden Kreditinstitute abgeführt.
6. Das Unternehmen wird die electronic-cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sollten insbesondere bei der Aufstellung von Terminals die aufgeführten Sicherheitsanforderungen beachtet werden.
Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic-cash-Systems beeinträchtigen könnte.
7. Zur Bezahlung an electronic-cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.
8. Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic-cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können.
9. Der Einzug der electronic-cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Kreditinstitut und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic-cash-Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese
– entweder dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Kreditinstitut diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
– die Einreichung beim kontoführenden Kreditinstitut des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt
– oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Kreditinstitut zur Einziehung übergibt.
10. Das Unternehmen wird die Journale von electronic-cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für ein Jahr aufbewahren und auf Verlangen dem Inkassoinstitut, über das der electronic-cash-Umsatz eingezogen wurde, im Original zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.
11. Das Unternehmen hat auf das electronic-cash-System mit dem jeweils zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen.
12. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen, wenn sie es nicht nur unwesentlich belasten, durch schriftliche Benachrichtigung, in allen anderen Fällen durch ausdrücklichen Hinweis, bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an sein kontoführendes Kreditinstitut absenden.
Auszug aus dem Technischen Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft Händlerbedingungen
1 Zugelassene Karten
An Terminals des electronic-cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können folgende Karten eingesetzt werden:
1. eurocheque-Karten (ec-Karten), die von den deutschen Kreditinstituten ausgegeben werden.
2. Sonstige Karten („Kundenkarten“):
– BANK-CARD online der Volksbanken und Raiffeisenbanken,
– S-CARD der Sparkassen und Girozentralen,
– Kundenkarte der Deutschen Bank,
– Dresdner ServiceCard,
– POSTBANK Card,
– Citi Shopping Card der Citibank Privatkunden AG.
3. Von ausländischen Kreditinstituten ausgegebene Karten, die das edc- und/oder Maestro-Logo tragen (s. Kapitel 2, letzter Abschnitt), soweit der Netzbetreiber hierfür eine Zulassung besitzt.
Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System Händlerbedingungen
1. Das Unternehmen ist berechtigt, am POZ-System nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzuneh-men. Das POZ-System ermöglicht Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Unternehmen) für die Kunden, deren Kreditinstitute die POZ-Vereinbarung anerkannt haben, die Erstellung von Lastschriften an automatisierten Kassen (POZ-Terminals) mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeicherten Daten. Nach positiver Sperrdateiabfrage und Einholung der Einzugsermächtigung des Karteninhabers können diese Lastschriften eingezogen werden. Eine Einlösungsgarantie besteht für diese Lastschriften nicht.
2. Wenn das Unternehmen ec-Karten im Rahmen des POZ-Systems akzeptiert, muss dies zu Barzahlungspreisen und -bedingungen geschehen. Die Verwendung von Karten weiterer Systeme an POZ-Terminals steht in der freien Entscheidung des Unternehmens, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Verarbeitung der ec-Karten nicht beeinträchtigt ist.
3. Die Teilnahme des Unternehmens am POZ-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgaben des Konzentrators übernimmt, den Anschluss an ein Konzentratornetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Konzentrator voraus. Aufgabe des Konzentratornetzes ist es, die POZ-Terminals mit dem Sperrabfragesystem der Kreditwirtschaft, in dem geprüft wird, ob zu der eingesetzten ec-Karte eine Sperre vorliegt, zu verbinden.
4. Als Teilnehmer am POZ-System ist das Unternehmen berechtigt,
– die Daten aus dem Magnetstreifen der ec-Karte zur automatisierten Erstellung einer POZ-Lastschrift zu verwenden und
– diese Lastschrift nach Einholung einer schriftlichen Einzugsermächtigung (Anlage 1) einzureichen. Im Datensatz der Lastschrift (Feld 16) muss das Unternehmen die Textkonstante „POZ“ einstellen.
5. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei jedem Zahlungsvorgang im POZ-System die Sperrdateiabfrage durchzuführen. Dies gilt nicht bei Beträgen bis zu EUR 30,68. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene ec-Karte in der Sperrdatei des kartenausgebenden Kredit-institutes nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts abgegeben.
6. Für den Betrieb des POZ-Systems und die Sperrabfrage in den Sperrdateien wird dem Unternehmen EUR 0,05 pro POZ-Transaktion, die über EUR 30,68 liegt oder für die eine Sperrabfrage durchgeführt wurde, berechnet. Das Entgelt wird für das Unternehmen von dem Konzentrator ermittelt und über diesen an die kartenausgebenden Kreditinstitute abgeführt.
7. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des POZ-Systems beeinträchtigen könnte.
8. Das kartenausgebende Kreditinstitut wird dem Unternehmen Namen und Adresse des Kartenin-habers auf Anfrage gegen Erstattung der Aufwendungen mitteilen, wenn
– eine POZ-Lastschrift nicht eingelöst wurde oder der Karten-/Kontoinhaber der Belastung widersprochen hat und
– die Sperrdatei abgefragt wurde und
– eine wirksame Einwilligung des Karteninhabers in die Weitergabe vorliegt.
9. Zur Einholung der Einwilligung des Karteninhabers ist der als Anlage 2 beigefügte Text zu verwenden. Dieser ist im Schriftbild deutlich hervorzuheben, wenn die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird.
Dem kartenausgebenden Kreditinstitut ist eine Kopie des Belegs – auf Anforderung auch das Original – vorzulegen, damit die Einwilligung in die Weitergabe des Namens und der Adresse sowie die Abfrage der Sperrdatei nachgeprüft werden kann.
10. Das Unternehmen hat bei der Einholung der Einzugsermächtigung nach Nr. 4 und der Einwilligung nach Nr. 8 sorgfältig zu prüfen, ob die dem Unternehmen erteilte Unterschrift mit der Unterschrift auf der ec-Karte übereinstimmt. Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die Mitarbeiter an den Terminals ihren Kontrollpflichten hinsichtlich der Überprüfung der Unterschriften auf der ec-Karte einerseits und der Einzugsermächtigung sowie der Einwilligungserklärung andererseits mit größter Sorgfalt nach-kommen.
11. Der Einzug der POZ-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Kreditinstitut und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Konzentrator hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den POZ-Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und
– diese entweder dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Kreditinstitut bzw.
einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt oder
– die Einreichung beim kontoführenden Kreditinstitut des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt oder
– nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Kreditinstitut zur Einziehung übergibt.
12. Die Lastschrift wird zurückgegeben, wenn
– sie uneinbringlich ist oder
– keine ausreichende Deckung besteht oder
– der Kunde widerspricht.
Die erste Inkassostelle ist zur Rückgabe auch dann berechtigt, wenn ihr eine vom Kunden (dem Zahlungspflichtigen) unterzeichnete Erklärung vorliegt, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift gehandelt habe.
13. Es ist dem Unternehmen untersagt, die im Rahmen des POZ-Systems anfallenden Daten zu einem anderen Zweck als der Abwicklung des konkreten Lastschrifteinzugs zu verarbeiten oder zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn der betroffene Kunde in eine weitergehende Verarbeitung wirksam eingewilligt hat. Im übrigen hat das Unternehmen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Sorge zu tragen.
14. Das Unternehmen hat auf das POZ-System mit dem POZ-Piktogramm (siehe Anlage 3) hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen.
15. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen, wenn sie es nicht nur unwesentlich belasten, durch schriftliche Benachrichtigung, in allen anderen Fällen durch ausdrücklichen Hinweis, bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an sein kontoführendes Kreditinstitut absenden.
Bedingungen für die Teilnahme am System „GeldKarte“ Händlerbedingungen
1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder eine entsprechende Software, die die erforderlichen Authentifikationsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (in der Regel die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, so dass die GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können.
Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kreditinstituts. Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems GeldKarte beeinträchtigen könnte.
2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen.
3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten ec-Karten sowie die sonstigen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu Barzahlungspreisen und -bedingungen.
Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt ist.
4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorganges mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes.
5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 0,3 % mindestens EUR 0,01 je Umsatz berechnet.
6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten-Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von diesem benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass z.B. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben.
7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo (siehe Anlage 2) deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen.
Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu entfernen.
8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein.
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